Mit jedem Pflegegrad erhält eine pflegebedürftige Person Leistungen, die den Alltag verbessern können. Die Leistungen sind vom Pflegegrad abhängig und können Entlastungsbeträge, Beratungen, als auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen enthalten. Die Vorteile liegen auf der Hand, denn in Deutschland wird mit der Darstellung des Pflegegrades für Menschen mit geringem bis hohem Pflegebedarf rundum gesorgt.
Viele Hilfsmittel und medizinischen als auch pflegerischen Versorgungen werden gemeinschaftlich über die Krankenkasse und die Pflegekasse geleistet. Das ist weltweit ein anerkanntes soziales System, dass ca. 5,7 Millionen Menschen (Ende 2023) in Deutschland wahrnahmen. Hier geben wir einen schnellen KI ermittelten Überblick (Stand 07-07-2025) über die Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungen:
Bitte beachten Sie, dass alle dargestellten Informationen und Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Verfügung gestellt werden. Informieren Sie sich stets aktuell bei Ihrer Krankenkasse und Ihrer Pflegekasse.
Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“
Personen mit Pflegegrad 1 benötigen nur wenig Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben und können ihren Alltag weitestgehend selbstständig bewältigen. Sie erhalten Leistungen wie einen Entlastungsbetrag und Beratung, aber kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die für umfassendere Pflegeleistungen vorgesehen sind.
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- Die Feststellung erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder des Prüfdienstes der privaten Pflegekassen, wobei ein Punktwert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten erreicht wird.
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Leistungen bei Pflegegrad 1:
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Entlastungsbetrag:Beträgt 131 Euro monatlich und kann für verschiedene Unterstützungsleistungen wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste, Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Zuschuss zur vollstationären Pflege genutzt werden so die Knappschaft.
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Beratung und Pflegekurse:Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Pflegeberatung und Pflegekurse zur Unterstützung im Alltag.
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Digitale Pflegeanwendungen (DiPa):Ab Pflegegrad 1 können die Kosten für digitale Pflegeanwendungen, die die Pflege unterstützen, erstattet werden.
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Hausnotrufsystem:Monatliche Leistungen für ein Hausnotrufsystem sind möglich.
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:Es gibt einmalige Leistungen für Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern.
Was nicht enthalten ist:- Pflegegrad 1 beinhaltet kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gedacht sind.
- Diese Leistungen sind erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
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Voraussetzungen für Pflegegrad 2:
- Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die sich in verschiedenen Bereichen des Lebens zeigt, wie z.B. Mobilität, Körperpflege, Ernährung, kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
- Mindestens 27 bis unter 47,5 Punkte bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
- Der Antrag auf Pflegeleistungen muss gestellt werden, gefolgt von einer Begutachtung durch den MDK.
Leistungen bei Pflegegrad 2:
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Pflegegeld:Monatlich 347 Euro, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen erfolgt.
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Pflegesachleistungen:Monatlich 796 Euro für Leistungen von ambulanten Pflegediensten.
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Kombinationsleistung:Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich, wenn sowohl ambulante Pflege als auch Unterstützung durch Angehörige erfolgt.
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Entlastungsbetrag:131 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
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Verhinderungspflege:1.685 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Kurzzeitpflege, wenn die pflegende Person eine Auszeit benötigt.
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Kurzzeitpflege:1.854 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege, falls eine kurzzeitige stationäre Unterbringung erforderlich ist.
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Tages- und Nachtpflege:721 Euro Leistungen für teilstationäre Pflegeangebote, wie Tages- oder Nachtpflege.
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Zuschüsse für Wohnraumanpassung:Bis zu 4.180 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation.
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Technische Pflegehilfsmittel:Zuschüsse für technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel Hausnotrufgeräte.
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:42 Euro Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
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Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze:Unterstützung bei der Organisation der Pflege und Schulungen für pflegende Angehörige.
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Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen:Unterstützung für pflegende Angehörige.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung können sowohl für die häusliche Pflege als auch für die stationäre Pflege in Anspruch genommen werden.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können auch Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten.
- Die Höhe der Leistungen kann je nach individuellem Bedarf und der gewählten Leistungsart variieren.
- Bei Fragen zur Pflege und zu den Leistungen der Pflegeversicherung können sich Betroffene und Angehörige an die Pflegekasse, den MDK oder an eine unabhängige Pflegeberatungsstelle wenden.
Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Fähigkeit im Alltag“
Voraussetzungen:
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- Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten im Alltag.
- Notwendigkeit umfassender Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und anderen alltäglichen Aufgaben.
Leistungen bei Pflegegrad 3:
- Pflegegeld: 599 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
- Pflegesachleistungen: 1.497 Euro monatlich für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
- Kombinationsleistungen: Bei ambulanter Pflege durch Angehörige und einen Pflegedienst können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro bei Ausfall der pflegenden Person, z.B. durch Urlaub, stehen Mittel für eine Ersatzpflege zur Verfügung.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro Möglichkeit der zeitweisen Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung.
- Tages- und Nachtpflege: 1.357 Euro Optionale Betreuung in einer Einrichtung tagsüber oder nachts.
- Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro Zuschuss für Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial oder Pflegebetten.
- Wohnraumanpassung: 4.180 Euro Zuschüsse für Umbauten, die den Alltag erleichtern.
- Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 53 Euro Übernahme der Kosten für bestimmte digitale Anwendungen.
- Schwere motorische Einschränkungen (z.B. Folgen eines Schlaganfalls).
- Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Rückenmarkserkrankungen.
- Erkrankungen mit starken Einschränkungen der Alltagskompetenz, ggf. in Kombination mit Demenz.
- Umfassende Pflegebedürftigkeit bei verschiedenen Erkrankungen.
- Die genaue Höhe der Leistungen kann je nach individueller Situation und Wahl der Pflegeart variieren.
- Es ist ratsam, sich bei der Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung über die genauen Ansprüche und Möglichkeiten zu informieren.
- Die Einstufung in Pflegegrad 3 kann auch bei weniger schweren Erkrankungen erfolgen, wenn zusätzlich eine Demenzerkrankung vorliegt.
- Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK).
- Die Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 ist bereits sehr stark ausgeprägt, daher ist eine umfassende Unterstützung wichtig.
Pflegegrad 4 ist die zweithöchste Pflegestufe kennzeichnet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
Voraussetzungen für Pflegegrad 4:
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- Im Pflegegutachten müssen mindestens 70 und höchstens 90 von 100 möglichen Punkten erreicht werden.
- Die Einschränkungen müssen seit mindestens 6 Monaten bestehen.
- Es liegen schwerste Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen vor, die die selbstständige Lebensführung erheblich einschränken.
Leistungen bei Pflegegrad 4:
- Pflegegeld: 800 Euro monatlich, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegekräften übernommen wird.
- Pflegesachleistungen: 1.859 Euro monatlich für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste.
- Kombinationsleistung: Eine anteilige Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr, falls die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist.
- Kurzzeitpflege: 1.854 Euro pro Jahr, wenn vorübergehend eine stationäre Pflege benötigt wird.
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme.
- Tages- und Nachtpflege: Leistungen für die Nutzung von Tages- und Nachtpflegeangeboten.
- Technische Pflegehilfsmittel: Zuschüsse für technische Pflegehilfsmittel wie Hausnotruf.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Monatliche Zuschüsse für Pflegehilfsmittel wie Inkontinenzartikel.
- Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsätze: Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
- Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung für Pflegepersonen: Unterstützung für pflegende Angehörige.
- Umfangreiche Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
- Hilfe bei der Haushaltsführung, Einkaufen und Arztbesuchen.
- Unterstützung bei der Kommunikation und bei der Bewältigung sozialer Kontakte.
- Nächtliche Hilfe beim Umlagern oder Wechseln von Inkontinenzmaterial.
- Erhöhte Aufsicht, insbesondere bei demenziell erkrankten Personen.
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad
Der Pflegegrad 5 bedeutet, dass die betroffene Person eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens auf umfassende Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzungen für Pflegegrad 5:
- Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (für Privatversicherte) ergibt eine Punktzahl von 90 bis 100 Punkten.
- Die Person benötigt rund um die Uhr Unterstützung und ist in der Regel bettlägerig.
- Es liegen schwerwiegende Beeinträchtigungen der Mobilität, der Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung), der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Verhaltens vor.
Leistungen bei Pflegegrad 5:
- Pflegegeld: Monatliche finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege.
- Pflegesachleistungen: Finanzielle Unterstützung für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst.
- Verhinderungspflege: Leistungen, wenn die pflegende Person verhindert ist (z.B. Urlaub).
- Kurzzeitpflege: Kurzzeitige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
- Tages- und Nachtpflege: Betreuung tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung.
- Hilfsmittel: Zuschüsse für Hilfsmittel wie Rollstuhl, Pflegebett usw.
- Wohnraumanpassung: Zuschüsse für Umbauten, die die häusliche Pflege erleichtern.
- Zusätzliche Betreuungsleistungen: Angebote für Menschen mit Demenz oder geistigen Behinderungen.
- Fortgeschrittene Demenz mit schwerer Beeinträchtigung der Orientierung, der Kommunikation und des Verhaltens.
- Erkrankungen wie ALS, Krebs im Endstadium oder schwere COPD, die zu einem hohen Grad an Pflegebedürftigkeit führen.
- Schwerwiegende körperliche Behinderungen mit vollständiger Unselbstständigkeit in allen Bereichen.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass alle dargestellten Informationen und Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Verfügung gestellt werden. Informieren Sie sich stets aktuell bei Ihrer Krankenkasse und Ihrer Pflegekasse.
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